§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen:
„Primus Bildungs- und Förderverein Aalen und Umgebung e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Aalen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck,
§4 Unabhängigkeit des Vereins
Der Verein ist unabhängig, selbstständig, souverän und verfolgt keine politischen Ziele.
§5 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig.
Er verfolgt gemeinnützige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung- Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke „. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person beliebiger Staatsangehörigkeit werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet zu werden.
Der Abgelehnte hat das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss sieht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu, Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seiner Einrichtungen.
§7 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§9Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 15 Tage vorher vom Vorstand einberufen. Sie besteht aus Mitgliedern, die mit ihren Vereinsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Erscheinen zur ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so findet sie mit erneuter schriftlicher Einladung innerhalb einer vierwöchigen Frist nochmals statt. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, worauf aber in der Einladung zur ersten Versammlung hingewiesen werden muss.
Die Mitgliederversammlung verhandelt über die Tagesordnungspunkte und fasst entsprechende Beschlüsse, prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze und die Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Über den Ablauf der Versammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen falls erforderlich.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht. Ferner sind auch die Revisoren befugt eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Buchhalter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB Vertretungsberechtigt sind stets 2 Vorstandsmitglieder zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit offenen Wahlen gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden.
Der Vorstand kann im Gesamten oder teilweise durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Alle Mitglieder können sich zur Wahl stellen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt.
Der Buchhalter hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Belege vorhanden sind. Ferner hat er die Bücher des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
Der Buchhalter und der 1. Vorsitzende sind berechtigt, selbstständig oder mit einem der Vorstandsmitglieder, über die Bankkonten zu verfügen.
Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied seitens des Vorstandes bevollmächtigt werden.
Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9.
§12 Beaufsichtigung des Vorstandes
Der Verein wird von den Revisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, überwacht. Sie haben insbesondere zu überwachen, ob sämtliche Tätigkeiten des Vereins den Satzungsbestimmungen entsprechen und ob die Finanzen in Ordnung sind.
Sollten die Revisoren bei der Beaufsichtigung des Vereins Unkorrektheiten und Satzungswidrigkeiten feststellen, so müssen die Revisoren den Vorstand des Vereins auf diese Unkorrektheiten hinweisen. Sollten Vorstandsmitglieder, die auf Regelwidrigkeiten hingewiesen worden sind, auf ihrem satzungswidrigen Verhalten beharren, so sind die Revisoren verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§13 Ausschüsse des Vereins
Der Vereinsvorstand kann, bei Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand träg1 jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.
§14 Einkünfte des Vereins
Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, aus deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von3l4 der gesamten Mitgliedschaft. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheiden in einer zweiten Sitzung 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§16 Inanspruchnahme von Zivildienstleistungen
Der Verein erwägt die Inanspruchnahme der Dienste von Zivildienstleistenden für die in den vorhergehenden Paragraphen näher aufgeführten gemeinnützigen und sozialen Zwecke, sofern es die Bestimmungen des Kreiswehrersatzamtes für angemessen und angebracht halten.
§17 Inkrafttreten und Annahmedatum
Diese aus 17 Paragraphen bestehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und wird bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.07.1998 angenommen.
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